Artikel X
Zum Zwecke einer besseren Kenntnis ihrer Leistungen werden die Vertragschließenden Parteien die Zusammenarbeit auf den verschiedenen Gebieten der Kultur, insbesondere der Künste, intensivieren.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009352
Dokumentnummer
NOR12119485
alte Dokumentnummer
N7197333538L
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