Artikel 9
Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Soferne es nicht unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich auf diplomatischem Wege von einer der Vertragschließenden Parteien gekündigt wird, gilt es als jeweils auf weitere fünf Jahre verlängert.
Geschehen zu Wien, am 28. Mai 1969, in vier Urschriften, je zwei in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen verbindlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009341
Dokumentnummer
NOR12119307
alte Dokumentnummer
N7197233563L
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