Artikel 7
(1) Um geeignete Maßnahmen einschließlich der periodischen Ausarbeitung von Arbeitsprogrammen zur Durchführung dieses Abkommens vorzuschlagen und ihre Anwendung zu beobachten, wird eine Österreichisch-Ungarische Gemischte Kommission für Wissenschaft und Technik, bestehend aus je drei Mitgliedern der Vertragschließenden Parteien, gebildet.
(2) Die Gemischte Kommission tritt in der Regel einmal im Jahr, zumindest jedoch alle zwei Jahre abwechselnd in Budapest und Wien, und zwar erstmalig in Budapest, zusammen. Sie hat innerhalb von drei Monaten, gerechnet von dem Tage, an dem eine der Vertragschließenden Parteien den diesbezüglichen Wunsch äußert, zusammenzutreten.
(3) Die Mitglieder der Gemischten Kommission werden jeweils auf diplomatischem Wege bekanntgegeben.
(4) Den Sitzungen der Gemischten Kommission können auch Experten beigezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009341
Dokumentnummer
NOR12119305
alte Dokumentnummer
N7197233561L
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