Artikel 5
Jede Vertragschließende Partei gewährleistet den Delegierten der anderen Vertragschließenden Partei, die auf Grund der Bestimmungen dieses Abkommens entsandt werden, auf dem Gebiete ihres eigenen Staates ungestörte Tätigkeit im Rahmen der bestehenden Vorschriften.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009341
Dokumentnummer
NOR12119303
alte Dokumentnummer
N7197233559L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)