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Artikel XV Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1968

Artikel XV

Das gegenständliche Abkommen tritt mit dem Datum der Unterzeichnung mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1968 in Kraft.

Das gegenständliche Abkommen ersetzt alle vorherigen diesbezüglichen Abkommen und ist für ein Jahr gültig. Seine Gültigkeitsdauer gilt als stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr verlängert, wenn es nicht spätestens drei Monate vor seinem Ablauf schriftlich gekündigt wird.

GESCHEHEN zu Wien, am 24. April 1968 in zwei Originalen in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

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