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§ 7 Äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.2011

Abschnitt IV ‑ Gemeinsame Bestimmungen

§ 7.

(1) Für die griechisch-orientalische Metropolis von Austria, für Diözesen nach Abschnitt IIa, für die staatlich anerkannten Kirchengemeinden der griechisch-orientalischen Kirche und für ihre geistlichen Amtsträger gelten sinngemäß und unter Bedachtnahme auf Abs. 2 nachstehende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche:

§ 9 über den Schutz kirchlicher Amtsträger;

§ 10 über den Schutz geistlicher Amtskleider und Insignien;

§ 11 über den Schutz kirchlicher Amtsverschwiegenheit;

§ 12 über die Mitteilungspflicht der Strafbehörden und den Schutz des Ansehens des geistlichen Standes;

§ 16 über Religionsunterricht und Jugenderziehung;

die §§ 17 bis 19 über Militärseelsorge, Krankenseelsorge und Gefangenenseelsorge.

(2) Bei Anwendung der im Abs. 1 genannten Bestimmungen ist auf die besondere Struktur, die Mitgliederzahl und den Amtsbereich der staatlich anerkannten Einrichtungen der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich Bedacht zu nehmen.

(3) Der griechisch-orientalischen Metropolis von Austria und den staatlich anerkannten Kirchengemeinden steht das Recht zu, nach Maßgabe der innerkirchlichen Vorschriften von Angehörigen staatlich anerkannter griechisch-orientalischer Kirchengemeinden Beiträge innerkirchlich zu erheben und über die Erträgnisse aus diesen Beiträgen im Rahmen der Ordnung und Verwaltung der inneren Angelegenheiten frei zu verfügen. Ob und inwieweit staatliche Gerichte und Verwaltungsbehörden bei der Einbringung solcher Beiträge Beistand leisten, bleibt besonderer bundesgesetzlicher Regelung vorbehalten.

Schlagworte

BGBl. Nr. 182/1961

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2018

Gesetzesnummer

10009290

Dokumentnummer

NOR40129888

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