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§ 3a Äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.2011

Abschnitt II a – Errichtung neuer Diözesen und Bestellung der Organe

§ 3a.

(1) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hat auf Antrag des jeweiligen Patriarchates die Errichtung einer Diözese im Bundesgesetzblatt kundzumachen, wenn

  1. 1. in Österreich zumindest zwei Kirchengemeinden für die gemäß kirchlichem Recht eine Diözese errichtet wurde bestehen,
  2. 2. der Bischofssitz dieser Diözese oder der Sitz dessen Vertreters im Bischofsamt in Österreich ist und
  3. 3. von der kirchlichen Oberbehörde genehmigte Satzungen der Diözese vorliegen.

(2) Mit der Kundmachung erlangt die Diözese die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2018

Gesetzesnummer

10009290

Dokumentnummer

NOR40129890

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