vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der IX. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1964

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.1964

§ 6

Die Medaille darf von anderen Personen weder in der Öffentlichkeit getragen, noch zu Lebzeiten des Besitzers in das Eigentum anderer Personen übertragen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)