ARTIKEL 6
KENNZEICHEN DES KULTURGUTS
Kulturgut kann nach den Bestimmungen des Artikels 16 mit einem Kennzeichen versehen werden, das seine Feststellung erleichtert.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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KENNZEICHEN DES KULTURGUTS
Kulturgut kann nach den Bestimmungen des Artikels 16 mit einem Kennzeichen versehen werden, das seine Feststellung erleichtert.
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