§ 26
(1) Folgende Schulen sind abweichend von den Bestimmungen des § 9 berechtigt, weiterhin ihre nachstehend angeführte Bezeichnung zu führen:
- a) Öffentliches Schottengymnasium der Benediktiner in Wien,
- b) Öffentliches Stiftsgymnasium der Benediktiner in Melk,
- c) Öffentliches Stiftsgymnasium der Benediktiner in Seitenstetten,
- d) Öffentliches Stiftsgymnasium der Benediktiner in Kremsmünster,
- e) Öffentliches Stiftsgymnasium der Benediktiner in St. Paul im Lavanttal,
- f) Öffentliches Gymnasium der Franziskaner in Solbad Hall/Tirol,
- g) Öffentliches Gymnasium der Stiftung „Theresianische Akademie“ in Wien.
(2) Die im Abs. 1 genannten Schulen gelten als mit dem Öffentlichkeitsrecht im Sinne dieses Bundesgesetzes ausgestattet.
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