Aufbau der Mittelschule
§ 21d.
(Grundsatzbestimmung) (1) Die Mittelschule umfasst vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe).
(2) Die Schüler der Mittelschule sind in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. Nach Maßgabe pädagogischer oder organisatorischer Anforderungen (zB geringe Schülerzahl) können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden.
(2a) Schülerinnen und Schüler der 6. bis 8. Schulstufe können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend ihrem Leistungsniveau zeitweise oder dauernd in Schülergruppen zusammengefasst werden. Diese Entscheidung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu übertragen.
(3) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Schülern und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Mittelschule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
(4) Mittelschulen können als ganztägige Schulen geführt werden.
vgl. § 130a
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR40212155
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