§ 10. Schutz geistlicher Amtskleider und Insignien.
Der unbefugte Gebrauch sowie die öffentliche Herabwürdigung von Amtskleidern und Insignien der Evangelischen Kirche ist, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, nach denselben Rechtsvorschriften strafbar wie der Mißbrauch sowie die öffentliche Herabwürdigung der militärischen Uniformen.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2023
Gesetzesnummer
10009255
Dokumentnummer
NOR12118330
alte Dokumentnummer
N7196110965O
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