ARTIKEL XVIII
Artikel 18
Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen und das beigefügte Finanzierungsprotokoll treten in Kraft, nachdem sieben Staaten sie ratifiziert haben oder ihnen beigetreten sind, vorausgesetzt, daß
- (a) die Summe ihrer Beiträge nach dem in dem Anhang zum Finanzierungsprotokoll angegebenen Schlüssel mindestens 75% beträgt und
- (b) sich die Schweiz als das Land, in dem der Sitz der Organisation sein wird, unter diesen sieben Staaten befindet.
2. Für jeden anderen Unterzeichner- oder beitretenden Staat treten dieses Abkommen und das beigefügte Finanzierungsprotokoll mit Hinterlegung seiner Ratifikations- beziehungsweise Beitrittsurkunde in Kraft.
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