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§ 4 Förderung der Atomforschung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.3.1959

§ 4

Eine Grunderwerbsteuer ist vom Erwerb von Grundstücken durch die Österreichische Studiengesellschaft für Atomenergie Gesellschaft m. b. H., Wien, nicht zu erheben, wenn die erworbenen Grundstücke binnen zwei Jahren dauernd der Atomforschung gewidmet werden.

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