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Art. 5 § 30 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1959

§ 30

An den Mittelschulen sowie sonstigen mittleren Lehranstalten mit deutscher Unterrichtssprache im Lande Kärnten kann der Slowenischunterricht als unverbindlicher Unterrichtsgegenstand nach den für den Unterricht unverbindlicher Unterrichtsgegenstände allgemein geltenden Vorschriften geführt werden.

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