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Art. 5 § 27 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1959

§ 27

In die Bundesmittelschule mit slowenischer Unterrichtssprache sind nur Schüler österreichischer Staatsbürgerschaft aufzunehmen, die bei der Aufnahmsprüfung oder in sonstiger Weise nachzuweisen vermögen, daß ihre Kenntnisse in der slowenischen Sprache für den weiteren Schulfortgang ausreichend sind.

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