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Art. 2 § 11 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.1998

§ 11

(1) Neben den gemäß § 10 festgelegten Schulen sind jene Schulen als für die slowenische Minderheit in Betracht kommende Volks- und Hauptschulen festzulegen, bei denen ein nachhaltiger Bedarf an der Befriedigung des im Artikel 7 Z 2 des Staatsvertrages BGBl. Nr. 152/1955 festgelegten Rechtsanspruches besteht. Hiebei genügt für Volksschulen ein nachhaltiger Bedarf an einer Klasse (auch Schulstufen übergreifend), für Hauptschulen gemäß § 12 lit. a an einer Klasse auf jeder Schulstufe und für Abteilungen an Hauptschulen gemäß § 12 lit. c an einer Abteilung auf jeder Schulstufe. Bei der Feststellung des Bedarfes ist davon auszugehen, daß ab der folgenden Anzahl von Anmeldungen geführt werden darf:

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/1998)

  1. 2. eine Vorschulklasse ab sieben Anmeldungen,
  2. 3. eine Klasse auf der 1. bis 4. Schulstufe ab sieben Anmeldungen,
  3. 4. eine Klasse ab der 5. Schulstufe ab neun Anmeldungen,
  4. 5. eine Abteilung an Hauptschulen ab fünf Anmeldungen.

(2) Für Schulen gemäß Abs. 1 sind Berechtigungssprengel so festzulegen, daß der gesamte über das durch § 10 Abs. 1 umschriebene Gebiet hinausgehende Bereich Kärntens durch diese Berechtigungssprengel erfaßt wird, wobei Berechtigungssprengel auch auf Schulen gemäß § 10 Abs. 1 bezogen werden können, an denen tatsächlich zweisprachiger Unterricht erteilt wird.

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