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Art. 1 § 8 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1959

§ 8

Der Erteilung des Unterrichtes in slowenischer Unterrichtssprache steht nicht entgegen, daß die deutsche Sprache als Staatssprache der Republik Österreich (Artikel 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) als Pflichtgegenstand vorzusehen ist.

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