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Art. 1 § 2 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1959

§ 2

Bundessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:

  1. a) Die Angelegenheiten der für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden Volks- und Hauptschulen, mit Ausnahme der Angelegenheiten ihrer örtlichen Festlegung;
  2. b) die Angelegenheiten einer für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden Mittelschule;
  3. c) die Angelegenheiten einer ergänzenden Lehrerbildung in slowenischer Sprache;
  4. d) die Angelegenheiten eines unverbindlichen Unterrichtes in der slowenischen Sprache an Pflichtschulen und mittleren Lehranstalten;
  5. e) die Angelegenheiten der Schulaufsicht über die in lit. a und b angeführten Schulen und über den in lit. c und d angeführten Unterricht.

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