Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 27.5.1999 eingearbeitet.
§ 0
Europäisches Kulturabkommen
Kurztitel
Europäisches Kulturabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 80/1958
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
04.03.1958
Unterzeichnungsdatum
19.12.1954
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Langtitel
(Übersetzung)
Europäisches Kulturabkommen
StF: BGBl. Nr. 80/1958
Änderung
BGBl. Nr. 170/1958 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 44/1963 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 64/1967 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 81/1970 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 313/1974 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 259/1986 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 61/1990 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 476/1992 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 705/1992 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 172/1993 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 213/1994 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 600/1994 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 133/1996 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 99/1999 (K – Geltungsbereich)
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
*Albanien 476/1992 *Andorra 133/1996 *Armenien III 99/1999 *Aserbaidschan III 99/1999 *Belarus 213/1994 *Belgien 170/1958 *Bosnien-Herzegowina 133/1996 *Bulgarien 476/1992 *Dänemark 170/1958 *Deutschland/BRD 170/1958 *Estland 476/1992 *Finnland 313/1974 *Frankreich 170/1958 *Georgien III 99/1999 *Griechenland 44/1963 *Heiliger Stuhl 44/1963 *Irland 170/1958 *Island 170/1958 *Italien 170/1958 *Jugoslawien 61/1990, 705/1992 A *Kroatien 213/1994 *Lettland 476/1992 *Liechtenstein 259/1986 *Litauen 476/1992 *Luxemburg 170/1958 *Malta 64/1967 *Moldau 600/1994 *Monaco 600/1994 *Niederlande 170/1958 *Nordmazedonien 133/1996 *Norwegen 170/1958 *Polen 61/1990 *Portugal 259/1986 *Rumänien 476/1992 *Russische F 476/1992 *San Marino 259/1986 *Schweden 170/1958 *Schweiz 44/1963 *Slowakei 172/1993 *Slowenien 476/1992 *Spanien 170/1958 *Tschechische R 172/1993 *Tschechoslowakei 476/1992 *Türkei 170/1958 *Ukraine 600/1994 *Ungarn 61/1990 *Vereinigtes Königreich 170/1958, 213/1994, III 99/1999 *Zypern 81/1970
Sonstige Textteile
Der Bundespräsident erklärt das am 19. Dezember 1954 in Paris abgeschlossene Europäische Kulturabkommen, welches folgendermaßen lautet: .....
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 13. Feber 1958.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 99/1999)
Griechenland
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages erkläre ich, daß die Griechische Regierung den Ausdruck „soweit wie möglich“, der in den Artikeln 2 und 4 des Abkommens enthalten ist, in folgendem Sinne auslegt: „unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften eines jeden Landes, soweit es ihre inneren Verhältnisse gestatten“.
Schweiz
Mit Rücksicht auf die föderalistische Struktur der Schweiz und insbesondere die Zuständigkeit der Kantone auf dem Gebiet der Erziehung und der Kultur, wie sie sich aus der Bundesverfassung ergibt, wird diese Zuständigkeit bei der Anwendung des Abkommens durch die Schweiz vorbehalten.
Vereinigtes Königreich
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich am 28. Jänner 1994 den Geltungsbereich des Abkommens auf die Insel Man ausgedehnt.
Das Vereinigte Königreich hat den Geltungsbereich des Abkommens am 27. Mai 1998 auf Gibraltar und am 19. März 1999 auf Jersey ausgedehnt.
Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Art. 9 Z 3 am 4. März 1958 für Österreich in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE UNTERZEICHNETEN REGIERUNGEN der Mitglieder des Europarates,
IN DER ERWÄGUNG, daß der Europarat die Herstellung einer engeren Verbindung zwischen seinen Mitgliedern zur Aufgabe hat, insbesondere um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern;
IN DER ERWÄGUNG, daß ein besseres gegenseitiges Verständnis zwischen den europäischen Völkern es ermöglichen würde, diesem Ziel näher zu kommen;
IN DER ERWÄGUNG, daß es deshalb wünschenswert ist, nicht nur zweiseitige Kulturabkommen zwischen den Mitgliedern des Europarates abzuschließen, sondern auch gemeinsam zu handeln, um die europäische Kultur zu wahren und ihre Entwicklung zu fördern;
IN DEM ENTSCHLUSS, ein allgemeines europäisches Kulturabkommen abzuschließen, um unter den Staatsangehörigen aller Mitglieder des Europarates und derjenigen anderen europäischen Staaten, die diesem Abkommen beitreten, das Studium der Sprachen, der Geschichte und der Zivilisation der anderen Vertragsparteien sowie auch ihrer gemeinsamen Kultur zu fördern,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Anmerkung
Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 27.5.1999 eingearbeitet.
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2022
Gesetzesnummer
10009241
Dokumentnummer
NOR11009432
alte Dokumentnummer
N7195813740T
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