Artikel 8
Keine Bestimmung dieses Abkommens darf so ausgelegt werden,
- (a) daß sie die Bestimmungen eines von einer Vertragspartei bereits unterzeichneten zweiseitigen Kulturabkommens beeinträchtigt oder den künftigen Abschluß eines solchen weniger erstrebenswert macht, oder
- (b) daß sie die Pflicht einer Person zur Beachtung der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften über die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern berührt.
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