Artikel 3
Die Vertragsparteien konsultieren sich im Rahmen des Europarates, um ihr Vorgehen zur Förderung der im europäischen Interesse liegenden kulturellen Maßnahmen aufeinander abzustimmen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 3
Die Vertragsparteien konsultieren sich im Rahmen des Europarates, um ihr Vorgehen zur Förderung der im europäischen Interesse liegenden kulturellen Maßnahmen aufeinander abzustimmen.
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