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§ 6 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.1963

§ 6

(1) Öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, können entweder selbständig oder im organisatorischen Zusammenhang mit einer öffentlichen Pflichtschule bestehen.

(2) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1, 2 und 4 sowie der §§ 8, 10, 11 Abs. 3 und des § 12 finden auf solche Schülerheime sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß unter Erhaltung eines Schülerheimes auch die Beistellung der erforderlichen Erzieher zu verstehen ist.

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