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§ 5 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.2023

§ 5.

(1) Öffentliche Berufsschulen haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen eine ihrem Lehrberuf entsprechende Berufsschule bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.

(2) Nach Maßgabe des Bedarfes haben öffentliche Berufsschulen (Abs. 1) entweder als ganzjährige Berufsschulen oder, erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes (§ 6), als lehrgangsmäßige Berufsschulen oder als saisonmäßige Berufsschulen zu bestehen.

(3) Wenn die Voraussetzungen für das Bestehen einer öffentlichen Berufsschule für einen Lehrberuf (eine Lehrberufsgruppe) nicht gegeben sind, können unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl Berufsschulklassen für bestimmte Lehrberufe oder Lehrberufsgruppen einer anderen öffentlichen Berufsschule angeschlossen werden.

(4) In Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, ist vorzusehen, dass für den Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen auch Räume und Einrichtungen von Schulen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, genutzt werden können. § 12 ist nicht anzuwenden. Dazu kann die Ausführungsgesetzgebung Kooperationen und Regelungen für solche Kooperationen zwischen Berufsschulen und Schulen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz vorsehen.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

10009231

Dokumentnummer

NOR40252111

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