vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Verleihung des Doktorates unter den Auspizien des Bundespräsidenten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.2023

§ 2.

(1) Zur Promotion unter den Auspizien des Bundespräsidenten wird zugelassen, wer

  1. a) die oberen Klassen einer mittleren Lehranstalt mit sehr gutem Erfolg absolviert hat,
  2. b) die Reifeprüfung an einer mittleren Lehranstalt mit Auszeichnung abgelegt hat,
  3. c) in allen Gegenständen sowohl die Hochschulstudien mit dem in den geltenden Studienvorschriften festgelegten besten Prüfungsergebnis zurückgelegt als auch alle zur Erwerbung des Doktorates vorgeschriebenen strengen Prüfungen (Rigorosen) mit Auszeichnung abgelegt hat,
  4. d) eine wissenschaftliche Arbeit (Dissertation), soweit eine solche vorgeschrieben ist, verfaßt hat, die von den Begutachtern als ausgezeichnet bewertet wurde,
  5. e) die in lit. c und d angeführten Bedingungen nicht erst nach Überschreitung der im Durchschnitt normalen Studiendauer erfüllt hat, es sei denn, dass die längere Studiendauer durch triftige Gründe (etwa Tätigkeit als Werkstudent, Unterbrechung des Studiums aus materiellen Gründen, Krankheit, Behinderung, Schwangerschaft, Kinderbetreuung, Pflege Angehöriger und dergleichen mehr) entschuldigt wird, und
  6. f) sich durch sein Verhalten sowohl an der Hochschule als auch außerhalb derselben als auszeichnungswürdig erwiesen hat.

(2) Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen des Abs. 1 lit. a bis d können Studierenden zugestanden werden, denen als Opfer des Kampfes für ein freies, demokratisches Österreich und als Opfer politischer Verfolgung in der Zeit vom 6. März 1933 bis zum 9. Mai 1945 das festgesetzte beste Prüfungsergebnis aus diesem Grunde versagt wurde, so daß der Nachweis der erwähnten Voraussetzungen nicht möglich ist.

(3) Um die Zulassung zur Promotion ist bei der zuständigen obersten akademischen Behörde unter Beischluß der erforderlichen Belege anzusuchen. Es obliegt der obersten akademischen Behörde, ein Gutachten über die Erfüllung der im Abs. 1 lit. e festgesetzten Voraussetzungen abzugeben.

Schlagworte

Student

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2023

Gesetzesnummer

10009224

Dokumentnummer

NOR40254242

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte