§ 8
Den im Gesetz genannten Kirchen können für eine Übergangszeit freiwillige Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln ohne Bestehen einer Rechtsverpflichtung in angemessenem Umfange gewährt werden. Mit Rücksicht darauf, daß die evangelische Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses (Österreichische evangelische Landeskirche) und die altkatholische Kirche bisher ihren Personalbedarf weitgehend durch Erhebung von Beiträgen gedeckt haben, sind sie bis zum 31. August 1939 berechtigt, von ihren Mitgliedern wie bisher Beiträge zu erheben.
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