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Artikel 4 Übereinkommen betreffend die geistige Zusammenarbeit (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.9.1935

Artikel 4

Artikel 4. Beide Staaten werden an der Universität ihrer Hauptstadt, allenfalls auch an anderen Hochschulen, einen Lektor für den Unterricht in der Sprache des anderen Staates zulassen. Hiebei wird nach den für die Bestellung von Lektoren geltenden Vorschriften vorgegangen, jedoch im Rahmen derselben auf Wünsche des anderen Staates hinsichtlich der Person nach Tunlichkeit Bedacht genommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021

Gesetzesnummer

10009200

Dokumentnummer

NOR12117984

alte Dokumentnummer

N7193533999L

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