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§ 22 DMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

Bewilligung der vorübergehenden Ausfuhr und der Wiederausfuhr nach vorübergehender Einfuhr

§ 22.

(1) Die vorübergehende Ausfuhr eines Kulturgutes gemäß § 16 Abs. 2 ist zu bewilligen, wenn die im Antrag für eine vorübergehende Ausfuhr vorgebrachten Gründe das öffentliche Interesse an der Erhaltung im Inland überwiegen und seine tatsächliche und konservatorisch unversehrte Rückkehr als gesichert angenommen werden kann. Die Bewilligung kann auf längstens fünf Jahre (bei Archivalien ein Jahr) erteilt werden; eine zweimalige Verlängerung um weitere fünf Jahre (bei Archivalien ein Jahr) ist möglich.

(2) Die für eine vorübergehende Ausfuhr vorgebrachten Gründe können das öffentliche Interesse an der Erhaltung im Inland insbesondere dann überwiegen, wenn das Kulturgut

  1. 1. einer öffentlich zugänglichen Sammlung oder einer wissenschaftlichen Einrichtung im Ausland zur Verfügung gestellt werden soll und dies zum Verständnis von Geschichte, Kunst und Kultur beitragen wird,
  2. 2. im Rahmen eines wissenschaftlichen Vorhabens mit anderen Kulturgütern verglichen, untersucht oder restauriert werden soll und für die damit verbundenen Maßnahmen eine allenfalls erforderliche Bewilligung gemäß § 5 erteilt ist,
  3. 3. für eine künstlerische Aufführung oder eine sonstige kulturelle Veranstaltung verwendet werden soll oder aus anderen Gründen dem geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Austausch dient,
  4. 4. zur Ausstattung österreichischer Vertretungsbehörden im Ausland (einschließlich der Residenzen und Kulturforen) oder anderer öffentlicher oder privater Einrichtungen dient oder
  5. 5. im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit gezeigt werden soll oder seine Eigentümerin oder sein Eigentümer vorübergehend im Ausland den Wohnsitz nimmt, dort einer beruflichen oder sonstigen Tätigkeit nachgeht oder die Verweigerung der Bewilligung aus anderen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zumutbar ist.

(3) Die unversehrte Rückkehr des Kulturgutes ist dem Bundesdenkmalamt binnen zwei Wochen nach Rückkehr mitzuteilen.

(4) Ein Kulturgut, das nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach Österreich eingeführt wird, fällt nicht unter das Verbot gemäß § 16 Abs. 2, wenn die Einfuhr

  1. 1. aus den in Abs. 2 genannten Gründen sinngemäß bloß vorübergehend war und seit der Einfuhr weniger als drei Jahre vergangen sind, oder
  2. 2. nicht bloß vorübergehend war und die Eigentümerin bzw. der Eigentümer vor der Einfuhr oder innerhalb von drei Jahren nach der Einfuhr dem Bundesdenkmalamt nachweist, dass das Kulturgut mindestens 25 Jahre vor der Einfuhr nicht gemäß § 3 des Kulturgüterrückgabegesetzes, unrechtmäßig verbracht wurde.

(5) Das Bundesdenkmalamt stellt die Ausnahme vom Verbot gemäß § 16 Abs. 2 durch einen Bescheid fest.

(6) Kulturgut, das im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften nicht in den zollrechtlich freien Verkehr, sondern in ein Versand- oder Zolllagerverfahren oder in ein Verfahren der aktiven Veredelung oder der vorübergehenden Verwendung überführt wurde, unterliegt während der Zeit des aufrechten Fortbestandes dieses Verfahrens – höchstens aber auf die Dauer von fünf Jahren nach erfolgter Einfuhr – nicht dem Verbot der Ausfuhr im Sinne dieses Bundesgesetzes, es sei denn, es handelt sich um Kulturgut, das entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder mit einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ins Ausland verbracht worden war. Die Identität des auszuführenden mit dem eingeführten Kulturgut muss im Zeitpunkt der Ausfuhr gesichert sein.

Schlagworte

Versandverfahren, Bildträger

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR40261029

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