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§ 11 DMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

ÜR: Artikel II Abs. 3, BGBl. I Nr. 170/1999

Dauernde Fundverwahrung

§ 11.

(1) Werden archäologische Grabungen bewilligt, ist gleichzeitig im Bescheid zu bestimmen, wie die zu erwartenden Funde dauernd verwahrt werden.

(2) Erfüllt die von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller gemäß § 10 Abs. 6 beigebrachte Regelung nicht die Voraussetzungen einer dauernden Verwahrung, kann das Bundesdenkmalamt die dauernde Verwahrung der Funde gegen einen Kostenersatz anbieten.

(3) Der Kostenersatz ist als Einmalzahlung pauschaliert nach Volumen anzubieten. Die Funde sind dem Bundesdenkmalamt auf Kosten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers in depotfähigem, fachgerecht gereinigtem und gefestigtem Zustand samt Inventarliste zu übergeben.

(4) Der pauschalierte Kostenersatz wird nach Volumen und auf 25 Jahre Verwahrzeit bemessen und in einer Verordnung vom Bundesdenkmalamt festgesetzt.

ÜR: Artikel II Abs. 3, BGBl. I Nr. 170/1999

Schlagworte

Grabungsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR40261021

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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