Errichtung und Gegenstand
§ 1.
(1) Die von Kaiser Ferdinand I. durch das Patent vom 14. Mai 1847 begründete „Kaiserliche Akademie der Wissenschaften in Wien“ führt fortan den Namen „Österreichische Akademie der Wissenschaften“.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Gesetzesnummer
10009182
Dokumentnummer
NOR40201613
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)