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§ 19 Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2012

Jüdische Friedhöfe

§ 19

(1) Jüdische Friedhöfe bzw. jüdische Friedhofsabteilungen sind auf Dauer angelegt. Ihre Auflösung, Schließung oder Enterdigungen einzelner Grabstellen sind unzulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Oberbehörde der jeweiligen Kultusgemeinde.

(2) Bestattungen auf jüdischen Friedhöfen bzw. jüdischen Friedhofsabteilungen, dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Kultusgemeinde vorgenommen werden.

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