§ 4
§. 4.
Zur Errichtung von Cultusgemeinden und von Bezirken, welche eine Mehrheit von Cultusgemeinden umfassen, dann zu jeder Aenderung in der Abgränzung der bestehenden Gemeinden und Bezirke, ist die staatliche Genehmigung erforderlich.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)