§ 17
§. 17.
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind der Minister für Cultus und Unterricht und der Minister des Innern beauftragt.
Budapest, am 20. Mai 1874.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 17
§. 17.
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind der Minister für Cultus und Unterricht und der Minister des Innern beauftragt.
Budapest, am 20. Mai 1874.
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