Zentraler Arbeitsschutzausschuss
§ 84a.
(1) In Ressorts mit mehreren Dienststellen, in denen ein Arbeitsschutzausschuss einzurichten ist, ist bei der Zentralstelle ein zentraler Arbeitsschutzausschuss einzurichten. § 84 Abs. 2 ist anzuwenden. Darüber hinaus hat der zentrale Arbeitsschutzausschuss auch Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes in Bezug auf jene Dienststellen des Ressorts zu beraten, für die kein eigener Arbeitsschutzausschuss einzurichten ist.
(2) Dem zentralen Arbeitsschutzausschuss gehören als Mitglieder an:
- 1. drei Vertreter des Dienstgebers;
- 2. drei vom zuständigen Zentralausschuss zu bestellende Vertreter;
- 3. je drei von jedem lokalen Arbeitsschutzausschuss entsandte Mitglieder, und zwar je eine Sicherheitsvertrauensperson, eine Sicherheitsfachkraft und ein Arbeitsmediziner.
(3) Ergibt die nach Abs. 2 ermittelte Zahl der Mitglieder des zentralen Arbeitsschutzausschusses eine höhere Zahl als zwanzig, so gehören dem zentralen Arbeitsschutzausschuss als Mitglieder an:
- 1. Ein Vertreter des Dienstgebers oder die von ihm beauftragte Person sowie ein weiterer Vertreter des Dienstgebers;
- 2. drei vom zuständigen Zentralauschuss zu bestellende Vertreter;
- 3. insgesamt 15 von den lokalen Arbeitsschutzausschüssen der nach der Zahl der regelmäßig beschäftigten Bediensteten größten Dienststellen entsandte Mitglieder, und zwar je fünf Mitglieder aus dem Kreis der Sicherheitsvertrauenspersonen, der Sicherheitsfachkräfte und der Arbeitsmediziner.
(4) Wenn es der Beratungsgegenstand erfordert, können den Sitzungen vom Vorsitzenden auch Personen aus jenen Dienststellen des Ressorts, für die kein eigener Arbeitsschutzausschuss einzurichten ist, beigezogen werden.
(5) Die Sitzungen des zentralen Arbeitsschutzausschusses sind vom Dienstgeber oder einer von ihm beauftragten Person nach Erfordernis, mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen. § 84 Abs. 5 zweiter Satz ist anzuwenden.
(6) Die Einladung zu den Sitzungen ist mindestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin abzusenden und hat zu enthalten:
- 1. Ort und Zeit der Sitzung;
- 2. die Tagesordnung, die jedenfalls Berichte der Vertreter der lokalen Arbeitsschutzausschüsse vorzusehen hat;
- 3. die Unterlagen zu den Beratungsgegenständen.
(7) § 84 Abs. 3 letzter Satz ist auf die Nominierung der Vertreter nach Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes „Dienststellenausschuss“ der Begriff „Zentralausschuss“ tritt. § 84 Abs. 6 und Abs. 7 sowie Abs. 8 erster, dritter und vierter Satz sind anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2020
Gesetzesnummer
10009158
Dokumentnummer
NOR40048807
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