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§ 36 B-BSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2002

Gefährliche Arbeitsmittel

§ 36.

(1) Gefährliche Arbeitsmittel sind Arbeitsmittel, deren Benutzung mit einer möglichen spezifischen Gefährdung der Bediensteten verbunden ist oder deren Benutzung auf Grund ihres Konzeptes besondere Gefahren mit sich bringt.

(2) Der Dienstgeber hat geeignete Maßnahmen zu treffen, damit

  1. 1. die Benutzung gefährlicher Arbeitsmittel nur durch eigens hiezu beauftragte Bedienstete erfolgt und
  2. 2. Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten nur von eigens hiezu befugten, speziell unterwiesenen Personen durchgeführt werden.

Schlagworte

Instandsetzungsarbeit, Umbauarbeit, Instandhaltungsarbeit, Reinigungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR12117070

alte Dokumentnummer

N6199958284L

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