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§ 24 B-BSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1999

Arbeitsstätten im Freien

§ 24.

(1) Arbeitsstätten im Freien müssen während der Dienststunden ausreichend künstlich beleuchtet werden, wenn das Tageslicht nicht ausreicht.

(2) Auf Arbeitsstätten im Freien sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Bediensteten bei Gefahr rasch ihren Arbeitsplatz verlassen können und ihnen rasch Hilfe geleistet werden kann.

(3) Verkehrswege und sonstige Stellen oder Einrichtungen im Freien, die von den Bediensteten im Rahmen ihrer Tätigkeit benutzt oder betreten werden müssen, sind so zu gestalten und zu erhalten, daß sie je nach ihrem Bestimmungszweck sicher begangen oder befahren werden können und daß in der Nähe beschäftigte Bedienstete nicht gefährdet werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR12117058

alte Dokumentnummer

N6199958272L

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