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§ 18 B-BSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1999

Verordnungen

§ 18.

Die Bundesregierung hat in Durchführung des 1. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:

  1. 1. die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, wobei die Art der Tätigkeiten und die Größe der Dienststelle bzw. der Arbeitsstätte oder auswärtigen Arbeitsstelle zu berücksichtigen sind,
  2. 2. Tätigkeiten, mit denen weibliche Bedienstete nicht oder nur unter Bedingungen oder Einschränkungen beschäftigt werden dürfen,
  3. 3. die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen.

Schlagworte

Sicherheitsdokument

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR12117052

alte Dokumentnummer

N6199958266L

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