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§ 16 B-BSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2017

Aufzeichnungen und Berichte über Dienst- und Arbeitsunfälle

§ 16.

(1) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen

  1. 1. über alle tödlichen Dienst- und Arbeitsunfälle,
  2. 2. über alle Dienst- und Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Bediensteten mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben;

(Anm. Z 3 aufgehoben durch Art. 21 Z 6, BGBl. I Nr. 60/2018)(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(3) Der Dienstgeber hat auf Verlangen des Arbeitsinspektorates Berichte über bestimmte Dienst- und Arbeitsunfälle zu erstellen und dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln.

Schlagworte

Dienstunfall

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR40206017

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