10. Abschnitt
Schlußbestimmungen Verweisungen
§ 105.
Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweisungen auf andere Bundesgesetze gelten als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung, soweit in den einzelnen Verweisungen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2020
Gesetzesnummer
10009158
Dokumentnummer
NOR12117139
alte Dokumentnummer
N6199958353L
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