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§ 101 B-BSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2020

Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

§ 101.

(1) Auf den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 62 Abs. 1 Z 2 ist § 113 ASchG anzuwenden.

(2) Auf Taucherarbeiten ist § 119 ASchG anzuwenden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)

(4) § 71 Abs. 2 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung betreffend die Arbeitskleidung gemäß § 72 Z 6 in Kraft.

(5) Darüber hinaus gelten die nachstehenden Bestimmungen der AAV als Bundesgesetz:

  1. 1. § 48 Abs. 5 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 60 Arbeitsvorgänge regelt,
  2. 2. § 49 AAV mit der Maßgabe, dass in Abs. 7 zweiter Halbsatz die Wortfolge „infektiösen“ entfällt, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 61 Abs. 5 Regelungen über Sitze, Tische und Werkbänke trifft,
  3. 3. § 62 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 64 die Handhabung von Lasten regelt,
  1. 5. § 16 Abs. 1 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die § 66 Abs. 2 näher durchführt,
  1. 7. § 73 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 71 Abs. 1 die Arbeitskleidung regelt.

(6) Die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes vor dem 1. Juli 2012 erteilten Ermächtigungen zur Ausstellung von Zeugnissen zum Nachweis der Fachkenntnisse bleiben bis zu einem allfälligen Widerruf gemäß § 14 Abs. 4 der Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK‑V, BGBl. II Nr. 13/2007, durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR40230432

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