vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 EUB-SVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Fälligkeit des besonderen Erstattungsbetrages

§ 8

Der besondere Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1 ist binnen sechs Monaten ab dem Tag fällig, an dem die Mitteilung des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der Versicherte angehört bzw. angehört hat, über den Zeitpunkt, in dem die Übertragung der Pensionsansprüche nach § 2 endgültig und unwiderruflich ist, bei dem nach § 7 zuständigen Versicherungsträger einlangt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)