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§ 1 Ausbildung und Prüfung für den Dienst in der Psychologischen Studentenberatung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.1999

Ausbildung

§ 1

(1) Die Grundausbildung für den Dienst in der Psychologischen Studentenberatung umfasst die Schulung am Arbeitsplatz, die praktische Verwendung am Arbeitsplatz und einen Ausbildungslehrgang.

(2) Ziel der Grundausbildung ist es, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die über ein Studium der Psychologie bzw. über ein einschlägiges Studium und eine psychotherapeutische Ausbildung hinaus erforderlichen Grundkenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben der Psychologischen Beratungsstellen für Studierende erforderlich sind, und in die rechtlichen und organisatorischen und soziologischen Bedingungen der Tätigkeit einzuführen.

(3) Die Grundausbildung hat mit dem Diensteintritt der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters zu beginnen und ist längstens innerhalb von vier Jahren abzuschließen.

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