Außergewöhnlicher Pflegeaufwand
§ 6.
Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt insbesondere vor, wenn
- 1. die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson oder
- 2. die regelmäßige Nachschau durch eine Pflegeperson in relativ kurzen, jedoch planbaren Zeitabständen erforderlich ist, wobei zumindest eine einmalige Nachschau auch in den Nachtstunden erforderlich sein muss oder
- 3. mehr als 5 Pflegeeinheiten, davon eine auch in den Nachtstunden, erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023
Gesetzesnummer
10009142
Dokumentnummer
NOR40103105
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