Artikel 9
Gewährung von Sachleistungen an Pensionisten
Für die Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 zweiter Satz des Abkommens ist dem nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Pensionsanspruches eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen.
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