vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 9 Soziale Sicherheit – Durchführung (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Artikel 9

Gewährung von Sachleistungen an Pensionisten

Für die Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 zweiter Satz des Abkommens ist dem nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Pensionsanspruches eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)