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Artikel 4 Soziale Sicherheit – Durchführung (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Abschnitt II

Anwendung der Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

Artikel 4

Entsendungen, Wahl der Rechtsvorschriften des Entsendestaates

(1) In den Fällen des Artikels 7 des Abkommens oder in den Fällen einer Wahl nach Artikel 8 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß für den Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden Beschäftigung diese Rechtsvorschriften gelten.

(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen

bei Anwendung der kroatischen Rechtsvorschriften

von der örtlich zuständigen Außenstelle der Kroatischen Anstalt für Krankenversicherung,

bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften

vom zuständigen Träger der Krankenversicherung.

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