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Artikel 17 Soziale Sicherheit – Durchführung (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Abschnitt IV

Finanzielle Bestimmungen

Artikel 17

Für die Durchführung des Artikels 15 und Artikels 16 Absatz 3 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen nach Abschluß des Leistungsfalles oder für jedes Kalendervierteljahr geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.

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