Artikel 2
(1) Dieses Abkommen gilt für die Rechtsvorschriften, die vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung erfaßt sind, mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung.
(2) Sind außer den Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens auch die Voraussetzungen für die Anwendung eines anderen Abkommens erfüllt, so läßt der deutsche Träger bei Anwendung des Abkommens das andere Abkommen unberücksichtigt.
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung, soweit die Rechtsvorschriften, die sich für einen Vertragsstaat aus zwischenstaatlichen Verträgen ergeben oder zu deren Ausführung dienen, Versicherungslastregelungen enthalten.
(4) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf das Erziehungsgeld nach den deutschen Rechtsvorschriften und das Karenzurlaubsgeld nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
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