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§ 4 VbA

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2024

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren bei unbeabsichtigter Verwendung

§ 4.

(1) Bei unbeabsichtigter Verwendung ist die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren anhand von Informationen über Erfahrungen mit vergleichbaren Arbeitsplätzen vorzunehmen. Dabei ist § 3 anzuwenden, soweit dies ohne Kenntnis der Identität des biologischen Arbeitsstoffes möglich ist.

(2) Sofern bei unbeabsichtigter Verwendung die Identität eines biologischen Arbeitsstoffes bekannt ist, muß überdies eine Zuordnung zu einer Risikogruppe gemäß § 2 vorgenommen werden.

(3) Zu einer Exposition von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen im Sinne einer unbeabsichtigten Verwendung kann es insbesondere während folgender Tätigkeiten kommen:

  1. 1. Arbeiten in Nahrungsmittelproduktionsanlagen,
  2. 2. Arbeiten in der Landwirtschaft,
  3. 3. Tätigkeiten, bei denen Kontakt mit Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs besteht,
  4. 4. Arbeiten im Bereich der Gesundheitsfürsorge, einschließlich Isolier- und Post-mortem-Stationen,
  5. 5. Arbeiten in klinischen, veterinärmedizinischen und allgemein diagnostischen Labors, außer in diagnostischen mikrobiologischen Labors,
  6. 6. Arbeiten in Müllbeseitigungsanlagen,
  7. 7. Arbeiten in Abwasserkläranlagen.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2024

Gesetzesnummer

10009126

Dokumentnummer

NOR40266066

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