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§ 5 PBVWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.1998

Zahl der Mitglieder des Personalausschusses

§ 5

(1) In den Personalausschuß sind zu wählen bei einem Wirkungsbereich von

bis zu

5 000 Arbeitnehmern

3 Mitglieder;

5 001 bis

7 000 Arbeitnehmern

5 Mitglieder;

7 001 bis

9 000 Arbeitnehmern

7 Mitglieder;

9 001 bis

11 000 Arbeitnehmern

9 Mitglieder;

mehr als

11 000 Arbeitnehmern

11 Mitglieder.

Erstreckt sich der Wirkungsbereich eines Personalausschusses auf mehr als ein Bundesland, kann die Zahl seiner Mitglieder gemäß § 20 Abs. 1a PBVG um eines erhöht werden.

(2) Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (§ 38) zu wählen.

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