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§ 11 PBVWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Recht auf briefliche Stimmabgabe

§ 11

Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag (an den Wahltagen) an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, sind nach Maßgabe des § 29 zur brieflichen Stimmabgabe (§ 32) berechtigt.

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